Für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten gibt es im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und auch nachfolgend in der EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) klare Definitionen, wann ein Betrieb gesetzlich verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen:
- Sind im Unternehmen mehr als neun Mitarbeiter mit der automatisierten Datenverarbeitung (Erhebung, Speicherung und Verarbeitung) beschäftigt, besteht die Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Erfolgt die Datenverarbeitung nicht automatisiert, besteht die Pflicht ab 20 Mitarbeitern in der Datenverarbeitung.
- Werden im Unternehmen besondere Arten von personenbezogenen Daten verarbeitet (z.B. Informationen über ethnische Herkunft, Rasse, politische Meinung, religiöse Überzeugung, Gesundheit oder Sexualleben), besteht die Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter
- Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig verarbeitet, besteht die Verpflichtung ebenfalls unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter.
Der Datenschutzbeauftragte ist im Unternehmen für die Organisation des Datenschutzes und
die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben verantwortlich. Der Datenschutzbeauftragte arbeitet unmittelbar mit der Geschäftsleitung zusammen und hat jederzeit das Recht, angehört zu werden.
Zum Datenschutzbeauftragten kann sowohl eine Person, die im Unternehmen beschäftigt ist als ‘interner Datenschutzbeauftragter‘, als auch ein spezialisierter Dienstleister als ‘externer Datenschutzbeauftragter‘ bestellt werden. In jedem Fall sind die erforderlichen Fachkenntnisse zu erwerben und fortlaufend zu aktualisieren.
Der Datenschutzbeauftragte wird mit einer entsprechenden Bestellungsurkunde ernannt.
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