Bei Verarbeitung besonderer Arten personenbezogener Daten (z.B. Rasse, Religion, Gesundheit, politische Meinung) mittels EDV oder eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist dazu bestimmt, die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistungen oder seines Verhaltens muss vor der Inbetriebnahme der Software laut Bundesdatenschutzgesetz eine Kontrolle und Bewertung der geplanten Massnahmen erfolgen (§4d Absatz 5 BDSG).
Ziel dieser technisch-organisatorischen Analyse ist die Bewertung des Handlings neuer Kommunikations- und Informationsverfahren (EDV-Programme) vor deren Einführung. Eine Vorabkontrolle ist z.B. auch beim Einsatz einer Videoüberwachungsanlage vorgeschrieben.
Sofern sich bei der Vorabkontrolle erkannte Restrisiken nicht hinreichend sicher ausschließen lassen, darf das entsprechende Programm / EDV-System nicht zum produktiven Einsatz kommen.
Zuständig für die Vorabkontrolle ist der betriebliche Datenschutzbeauftragte.
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